UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

(7)

1Die Einführung technischer Alternativen zur grafischen Wiedergabe im Einklang mit neuen Technologien ist auf die Notwendigkeit der Modernisierung zurückzuführen und nähert das Eintragungsverfahren den technischen Entwicklungen an. 2Gleichzeitig sollten die technischen Spezifikationen für das Einreichen der Wiedergabe einer Marke einschließlich der auf elektronischem Wege übermittelten Wiedergaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Markensystem der EU mit dem durch das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, verabschiedet am 27. Juni 1989 in Madrid (Madrider Protokoll), errichteten System interoperabel ist. 3Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 sowie im Sinne einer größeren Flexibilität und einer rascheren Anpassung an technologische Fortschritte sollte es dem Exekutivdirektor des Amtes überlassen bleiben, die technischen Spezifikationen für auf elektronischem Wege angemeldete Marken festzulegen.