UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

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1Zur Straffung der Verfahren vor dem Amt sollte es möglich sein, die Vorlage von Übersetzungen auf diejenigen Teile der Unterlagen zu begrenzen, die für das Verfahren relevant sind. 2Zum selben Zweck sollte dem Amt nur im Zweifelsfalle gestattet werden, Nachweise dafür zu verlangen, dass eine Übersetzung dem Original entspricht.