UBGG

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Vom 17.12.1986

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 12.5.2021

§ 6

Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis

Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.