UBGG

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Vom 17.12.1986

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 12.5.2021

§ 20

Schutz der Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“

(1) Die Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“ darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden.

(2) Die Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“ darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nachgewiesen ist.