UBGG

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Vom 17.12.1986

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 12.5.2021

§ 15a

Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt

Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.