TrEinV

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Vom 16.3.2023

§ 2

Registrierung im Transparenzregister, Registrierungsdaten und Nutzer

(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.

(2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.

(3) 1Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. 2Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos.

(4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln:

1. für den Fall, dass der Nutzer eine natürliche Person ist,
a) den Vor- und Nachnamen,
b) die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie
c) die Anschrift und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift sowie
2. für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person ist,
a) die Firma oder den Namen der nicht natürlichen Person,
b) die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen Person und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift,
c) den Vor- und Nachnamen der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person sowie
d) die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person.

(5) 1Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. 2Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden.

(6) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, der natürlichen Person, die die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen.

(7) 1Zur Nutzung der automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. 2Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Einsichtnahme erfüllt sind.