TKÜV

Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

Vom 3.11.2005

Neugefasst am 11.7.2017

Zuletzt geändert am 5.7.2021

§ 33

Verschwiegenheit

Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.