TKÜV

Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

Vom 3.11.2005

Neugefasst am 11.7.2017

Zuletzt geändert am 5.7.2021

Teil 4
Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten

§ 30

Kreis der Verpflichteten

Die Vorschriften dieses Teils gelten für

1. die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie
2. die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
2in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen. § 170 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben.