TKÜV

Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

Vom 3.11.2005

Neugefasst am 11.7.2017

Zuletzt geändert am 5.7.2021

§ 29

Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst

Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 1 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.