TKG

Telekommunikationsgesetz

Vom 23.6.2021

Zuletzt geändert am 14.3.2023

§ 85

Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen

(1) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht die Informationen aus der geographischen Erhebung gemäß § 80, sofern die Informationen auf dem Markt nicht verfügbar sind. 2Sie hat hierbei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und das Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, einzuhalten. 3Einsichtnahmerechte nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(2) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt die Informationen nach den §§ 79 bis 83 auf Anfrage an andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zuständige öffentliche Stellen weiter, sofern die anfragende Stelle den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährleistet wie die zentrale Informationsstelle des Bundes. 2Die Parteien, die die Informationen bereitgestellt haben, sind über die Möglichkeit der Weitergabe der Informationen nach Satz 1 zu informieren. 3Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden die Informationen auf Anfrage dem GEREK und der Kommission zur Verfügung gestellt.