TierSchlV

Tierschutz-Schlachtverordnung

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

Vom 20.12.2012

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Tier:
jedes lebende Tier;
2. Gatterwild:
in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
3. Küken:
Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
4. Betreuen:
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
5. Hausschlachtung:
das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.