Vom 24.7.1972
Neugefasst am 18.5.2006
Zuletzt geändert am 20.12.2022
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die – ohne Mitgliedstaaten zu sein – Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.