TabStV

Tabaksteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

Abschnitt 2
Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes

§ 2

Stückgewicht

1Das Durchschnittsgewicht kann durch mehrmaliges Abwiegen ermittelt werden. 2Beträgt die Menge von Zigarren oder Zigarillos weniger als 1 000 Stück, ist das Durchschnittsgewicht durch Abwiegen dieser Menge zu ermitteln. 3Das Gewicht von Filtern, Mundstücken, Halmen und dergleichen sowie von Ringen und Umschließungen kann an geringeren Mengen festgestellt und auf 1 000 Stück hochgerechnet werden.