TabakerzG

Tabakerzeugnisgesetz

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Vom 4.4.2016

Zuletzt geändert am 19.7.2023

§ 45

Übertragung von Ermächtigungen

1In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. 2Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind die Landesregierungen befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.