TabakerzG

Tabakerzeugnisgesetz

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Vom 4.4.2016

Zuletzt geändert am 19.7.2023

§ 35

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 34 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 2 Nummer 1, § 15 Absatz 2 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c oder e oder § 26 Absatz 1 Nummer 6,
b) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3,
c) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder § 10 Absatz 2 Nummer 2
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen
a) § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder
b) § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1,
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 die Anwendung einer Bestrahlung nicht kenntlich macht,
4. entgegen § 15 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
6. entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
7. entgegen § 19 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, für ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter wirbt,
8. entgegen § 19 Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Hörfunkprogramm oder eine dort genannte Veranstaltung oder Aktivität sponsert,
9. entgegen § 20 oder § 20a Satz 1 audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder Außenwerbung betreibt,
10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt,
11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ausspielt,
12. entgegen § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2, eine dort genannte werbliche Information verwendet,
13. entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
14. entgegen § 32 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt oder
15. entgegen § 32 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

1. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2 Nummer 1
a) Buchstabe a,
b) Buchstabe b oder
c) Buchstabe c
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. einem in Absatz 2
a) Nummer 2, 3 oder 5 oder
b) Nummer 4 oder 12
genannten Gebot oder Verbot entspricht,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 9 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 12 und des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.