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Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Vom 26.7.1957

Neugefasst am 16.9.2009

Zuletzt geändert am 22.1.2024

§ 1a

Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.