SUrlV

Sonderurlaubsverordnung

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Vom 1.6.2016

Zuletzt geändert am 7.2.2024

§ 2

Zuständigkeit

Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft – außer in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 – die personalverwaltende Dienstbehörde.