StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 26.4.2012

Zuletzt geändert am 20.7.2023

3.
Andere Straßenfahrzeuge

§ 63

Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. 2Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.