StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 26.4.2012

Zuletzt geändert am 20.7.2023

§ 35d

Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.

(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.