Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Vom
16.3.1976
Zuletzt geändert am
5.10.2021
§ 90
Fesselung
1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden.
2Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen.
3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.