StVollzG

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Vom 16.3.1976

Zuletzt geändert am 5.10.2021

Siebter Titel
Gesundheitsfürsorge

§ 56

Allgemeine Regeln

(1) 1Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. 2§ 101 bleibt unberührt.

(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.