StVollzG

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Vom 16.3.1976

Zuletzt geändert am 5.10.2021

Vierter Titel
Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß

§ 23

Grundsatz

1Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. 2Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.