StVollzG

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Vom 16.3.1976

Zuletzt geändert am 5.10.2021

§ 164

Befugnisse

(1) 1Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.

(2) 1Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen und Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. 2Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.