StVollzG

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Vom 16.3.1976

Zuletzt geändert am 5.10.2021

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Erster Titel
Sicherungsverwahrung

§ 129

Ziel der Unterbringung

1Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. 2Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.