Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Erster Titel
Sicherungsverwahrung
§ 129
Ziel der Unterbringung
1Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht.
2Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.