StVollzG

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Vom 16.3.1976

Zuletzt geändert am 5.10.2021

§ 124

Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung

(1) 1Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. 2§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.

(2) 1Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. 2Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

(3) 1§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.