StVollzG

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Vom 16.3.1976

Zuletzt geändert am 5.10.2021

Sechzehnter Titel
Sozialtherapeutische Anstalten

§ 123

Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen

(1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen.

(2) 1Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. 2Für diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt entsprechend.