StVO

Straßenverkehrs-Ordnung

Vom 6.3.2013

Zuletzt geändert am 28.8.2023

Anlage 4

(zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen


123
lfd. Nr.ZeichenGe- oder Verbot
Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1Zeichen 600



Absperrschranke
2Zeichen 605




Leitbake
PfeilbakeSchraffenbake
3Zeichen 628




Leitschwelle
mit Pfeilbakemit Schraffenbake
4Zeichen 629




Leitbord
mit Pfeilbakemit Schraffenbake
5Zeichen 610



Leitkegel
6Zeichen 615



Fahrbare Absperrtafel
7Zeichen 616



Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1 bis 7Ge- oder Verbot
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
Erläuterung
    1.
  • Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
  • 2.
  • Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8Zeichen 625



Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9Zeichen 626



Leitplatte
10Zeichen 627



Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11Zeichen 620


       


Leitpfosten
(links)     (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
12Zeichen 630



Parkwarntafel