StVG

Straßenverkehrsgesetz

Vom 3.5.1909

Neugefasst am 5.3.2003

Zuletzt geändert am 21.11.2023

§ 44

Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.

(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.