StrEG

Strafentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Vom 8.3.1971

Zuletzt geändert am 30.9.2020

§ 3

Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift

Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.