StrEG

Strafentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Vom 8.3.1971

Zuletzt geändert am 30.9.2020

§ 10

Anmeldung des Anspruchs, Frist

(1) 1Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. 2Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. 3Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. 4Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

(2) 1Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. 2Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.