StPO

Strafprozessordnung

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 7.4.1987

Zuletzt geändert am 26.7.2023

§ 86

Richterlicher Augenschein

Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.