Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 27.3.2024
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.