StPO

Strafprozessordnung

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 7.4.1987

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 364

Behauptung einer Straftat

1Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. 2Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.