Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 26.7.2023
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.