Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 27.3.2024
1Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.