Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 27.3.2024
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.