StPO

Strafprozessordnung

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 7.4.1987

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 274

Beweiskraft des Protokolls

1Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 2Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.