StPO

Strafprozessordnung

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 7.4.1987

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 250

Grundsatz der persönlichen Vernehmung

1Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.