Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 26.7.2023
1Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. 2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.