Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 26.7.2023
1Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. 2Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.