Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 27.3.2024
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.