Vom 15.5.1871
Neugefasst am 13.11.1998
Zuletzt geändert am 26.7.2023
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.