Vom 15.5.1871
Neugefasst am 13.11.1998
Zuletzt geändert am 27.3.2024
1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. 2Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.