Vom 15.5.1871
Neugefasst am 13.11.1998
Zuletzt geändert am 27.3.2024
1Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.