Vom 15.5.1871
Neugefasst am 13.11.1998
Zuletzt geändert am 26.7.2023
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.