Vom 15.5.1871
Neugefasst am 13.11.1998
Zuletzt geändert am 27.3.2024
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.