Vom 15.5.1871
Neugefasst am 13.11.1998
Zuletzt geändert am 26.7.2023
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.