StGB

Strafgesetzbuch

Vom 15.5.1871

Neugefasst am 13.11.1998

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 161

Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) 1Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. 2Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.