StBVV

Steuerberatervergütungsverordnung

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Vom 17.12.1981

Zuletzt geändert am 10.6.2022

§ 7

Fälligkeit

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.