§ 93
Verjährung von Pflichtverletzungen
(1)
1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren.
Abweichend davon verjährt sie
1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,
2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(2)
1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und
3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.
(3)
Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.